Wahlordnung

 

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

  1. Die Wahlordnung der LandesschülerInnenvertretung NRW regelt die Wahlen auf den Landesdelegiertenkonferenzen (LDK)

  2. Alle hier festgeschriebenen Wahlen finden frei, geheim, gleich, persönlich und unmittelbar statt.
    Die Wahlen für die Bundesdelegierten und ihre StellvertreterInnen können auf Antrag auch als Listenwahl durch Heben der Mandate stattfinden.

  3. Jeweils eine der beiden Wahlkommissionen verteilt die Stimmzettel und notiert dies auf dem dafür vorgesehenen Feld der Mandate.

  4. Es darf erst abgestimmt werden, wenn alle Delegierten einen Stimmzettel bekommen haben und das Tagespräsidium nach Absprache mit der Wahlkommission die Wahl freigegeben hat.

  5. Über jedeN Kandidatin/Kandidaten wird mit Ja, Nein oder Enthaltung abgestimmt.

  6. Die Wahlkommissionen bekommen für die Auszählung einen gesonderten Raum zur Verfügung gestellt. Die Auszählung ist für das Landessekretariat, sowie Schülerinnen und Schüler an Schulen im Geltungsbereichs des SchulG NRW, öffentlich.

  7. Wer mehr Nein- als Ja-Stimmen erhalten hat, gilt als abgelehnt.

  8. Bei allen Wahlen gelten die entsprechenden Regelungen des Frauenstatuts (§ 2 und 3)

  9. Alle Ämter werden gewählt in der Reihenfolge der Nennung in der Wahlordnung. Hiervon ausgeschlossen sind Stichwahlen bzw. Änderungen auf Antrag.

  10. Vor jeder Wahl kann eine Befragung (§ 2) als auch eine Personaldebatte (§ 3) stattfinden.

§ 2 Befragung der KandidatInnen

  1. Durch eine Befragung soll es den Landesdelegierten ermöglicht werden, ein möglichst umfassendes Bild über KandidatInnen zu.

  2. Die Befragung der KandidatInnen obliegt der LDK.

  3. Befragungen der KandidatInnen finden nach Ämtern getrennt statt.

§ 3 Personaldebatte

  1. Durch eine Personaldebatte soll es den Landesdelegierten ermöglicht werden, ein möglichst umfassendes Bild über KandidatInnen zu erhalten.

  2. Die Personaldebatte findet nach Ämtern getrennt statt.

  3. Bei einer Personaldebatte sind nur stimmberechtigte Mitglieder der Landesdelegiertenkonferenz anwesend, ausgenommen hiervon sind:

    1. Das Landessekretariat

    2. Personen die auf Antrag beratend tätig werden sollen

    3. Das Tagespräsidium

  4. Unter keinen Umständen dürfen KandidatInnen während der Personaldebatte anwesend sein, auch nicht mit Mandat.

  5. Die Inhalte der Personaldebatte unterliegen der Verschwiegenheit

§ 4 Landesvorstand

  1. Kandidieren kann jedeR SchülerIn des Landes Nordrhein-Westfalen mit Basismandat.

  2. Dem Landesvorstand gehören bis zu zehn (10) Mitglieder an.

  3. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz durch Stichwahl.

§ 5 LandesverbindungslehrerInnen

  1. Kandidieren können alle LehrerInnen des Landes Nordrhein-Westfalen

  2. Es werden zwei (2) bis vier (4) LandesverbindungslehrerInnen, unter der Maßgabe der im Frauenstatut festgesetzten Quotierung, für den Zeitraum eines Jahres gewählt.

§ 6 Der Finanzausschuss

Die LDK erteilt der Mitgliederversammlung des Vereins „Landesschülervertretung Nordrhein-Westfalen - Der Finanzausschuß e.V.“, eingetragen beim Amtsgericht Düsseldorf unter der Nummer VR 5365, auf Grundlage des §6 Abs. 3 Satzung einen Vorschlag für die Mitglieder des Vorstandes gemäß §26 BGB. Dieser Vorschlag muss aus zwei LandesverbindungslehrerInnen, sowie zwei SchülerInnen bestehen.

§ 7 Bundesdelegierte

  1. Kandidieren können alle SchülerInnen NRWs mit Basismandat.

  2. Es werden bis zu zehn (10) Delegierte gewählt.

  3. Bei Ausfall einer Delegierten rückt die weibliche Ersatzdelegierte mit dem höchsten Stimmergebnis nach. Entsprechend wird bei Männern verfahren.

§ 8 Einspruchsfrist

  1. Die Einspruchsfrist gegen die durchgeführten Wahlen beträgt 30 Tage.

  2. Die Stimmzettel müssen bis zum Ablauf der Einspruchsfrist aufbewahrt werden.

 

Diese erstmalig am 1.Januar 1975 in Kraft getretene Wahlordnung gilt in der am 20. Februar 1994, 11.Juni 1995, 15. Juni 2002, 13.November 2011 geänderten Fassung ab der nächsten Landesdelegiertenkonferenz.