Satzung

 

Präambel

 

Eine demokratische Schule kann es nur in Verbindung mit einer demokratischen Gesellschaft

geben. Deshalb verbindet die LandesschülerInnenvertretung ihren Kampf um Veränderungen im

Bildungswesen mit dem Kampf zur demokratischen Veränderung der Gesellschaft.

§1 Die SchülerInnenvertretung in Nordrhein-Westfalen

(1) Die LandesschülerInnenvertretung Nordrhein-Westfalen (im folgenden LSV NRW) ist die Vertretung aller SchülerInnen der Schulen in Nordrhein-Westfalen.

(2) Die Arbeit der SchülerInnenvertretung findet auf Schul-, Kommunal-, Bezirks-, und

Landesebene statt. Die LSV NRW organisiert die SchülerInnenvertretungen der

verschiedenen Ebenen und bildet ihren Landesverband.

(3) Die LandesschülerInnenvertretung und der Landesvorstand haben ihren Sitz in

Düsseldorf. Die Landesgeschäftsstelle ist die Kontaktstelle für die SchülerInnen in Nordrhein-Westfalen und zu den Institutionen und Organisationen des Bildungswesens.

 

§2 Aufgabe und Zweck der LSV NRW

(1) Aufgabe der LSV NRW als Landesverband ist es, sich für die Wahrnehmung und

Vertretung der politischen, sozialen, fachlichen, kulturellen, materiellen und sonstigen

Interessen der SchülerInnen einzusetzen.

(2) Zweck der LSV NRW ist es weiterhin, demokratische Reformen und Veränderungen in

der Schule und ihrem gesellschaftlichen Umfeld durchzusetzen.

(3) Mittel zur Erreichung dieser Ziele sind insbesondere:

· Aktionen der SchülerInnen und ihrer Vertretungen zu entwickeln und unterstützen,

· satzungsgemäß Landesdelegiertenkonferenzen durchzuführen,

· Öffentlichkeitsarbeit z.B. durch Pressearbeit und Publikationen zu leisten,

· auf Entscheidungen von Parlamenten und Regierungen Einfluss zu nehmen,

· Mit verschiedenen Institutionen und Organisationen zusammenzuarbeiten, mit denen die LSV NRW ihrer Einschätzung nach sinnvoll gemeinsame Ziele verfolgen kann,

· SchülerInnen bei Schulrechtsfragen zu unterstützen,

· Seminare und sonstige Bildungsveranstaltungen durchzuführen.

Die Wahl der verschiedenen Mittel obliegt dem Landesvorstand in Anbetracht der

aktuellen Situation nach Maßgabe des Arbeitsprogramms.


§3 Landesdelegiertenkonferenzen

(1) Die Landesdelegiertenkonferenz (LDK) ist das höchste beschlussfassende Gremium

der LSV NRW.

(2) Die LDK beschließt die Richtlinien der LSV NRW und entscheidet endgültig über alle

ihre Angelegenheiten.

(3) Teilnahmeberechtigt an der LDK sind alle SchülerInnen des Landes Nordrhein-

Westfalen und alle ordentlich gewählten VetreterInnen der verschiedenen Ebenen der

SchülerInnenvertretungen in Nordrhein-Westfalen.

(4) Mitsprache- und Antragsrecht haben alle SchülerInnen Nordrhein-Westfalens sowie die

SchülerInnenvertretungen, deren Zusammenschlüsse und deren satzungsgemäße

VertreterInnen auf allen Ebenen der SchülerInnenvertretung in Nordrhein-Westfalen,

außerdem die Länderratsdelegierten, Delegierten zur Bundesdelegiertenkonferenz und

AmtsträgerInnen der BundesschülerInnenvertretung, die aus Nordrhein-Westfalen

kommen. Auf Beschluss der Konferenz können auch andere das Mitspracherecht erteilt

bekommen.

(5) Stimmberechtigte Mitglieder der LDK sind nur gewählte Delegierte. Die Delegierten

müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl SchülerIn einer Schule in dem jeweiligen Bezirk sein.

(6) Jeder Bezirk entsendet für je angefangene 15.000 SchülerInnen eine stimmberechtigte

Vertreterin/einen stimmberechtigten Vertreter, die/der von der Bezirksdelegiertenkonferenz gewählt wird.

(7) Die ordentliche LDK tritt mindestens dreimal in einem Schuljahr zusammen und wird

vom Landesvorstand einberufen.

Eine ordentliche LDK soll auf der vorhergehenden LDK angekündigt werden und muss

mindestens dreißig Tage vorher schriftlich unter Angabe einer ausführlichen Tagesordnung einberufen werden. Sollen Wahlen auf der LDK stattfinden, so sind diese bereits in der Einladung anzukündigen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Abwahlen durch ein konstruktives Misstrauensvotum. Einmal im Schuljahr hat eine LDK stattzufinden, auf der vollständige Neuwahlen stattfinden (Wahl-LDK).

(8) Eine außerordentliche LDK muss innerhalb von zehn Tagen einberufen werden.

Die LDK muss einberufen werden wenn dies von zwanzig ordentlich gewählten

Delegierten, dem Landesvorstand oder fünf BezirksschülerInnenvertretungen beantragt

wird.

(9) Die LDK ist nur dann beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde.

(10) Die Sitzungen der LDK werden von einem zweiköpfigen Präsidium geleitet, das von

der LDK gewählt wird. Im Präsidium muss mindestens eine Frau vertreten sein.

(11) Über jede Sitzung der LDK wird von einer Sekretärin bzw. einem Sekretär Protokoll

geführt. Dieses muss den Delegierten innerhalb von dreißig Tagen zugeschickt werden.

Das Protokoll ist gültig, wenn es von der nächsten LDK bestätigt wird.

(12) Die LDK gibt sich eine Geschäftsordnung, eine Wahlordnung und ein Frauenstatut.

Diese müssen der Satzung der LSV NRW und ihren Bestimmungen entsprechen.

 

§4 Der Landesvorstand

(1) Der Landesvorstand vertritt die LSV NRW in der Öffentlichkeit. Er führt die Beschlüsse

der LDK aus und erledigt die Aufgaben der LSV NRW.

(2) Der Landesvorstand ist der LDK für die Durchführung der Beschlüsse verantwortlich.

(3) Dem Landesvorstand gehören bis zu zehn Mitglieder an. Alle Landesvorstandsmitglieder sind gleichberechtigt.

(4) Der Landesvorstand setzt auf seiner ersten Sitzung die Aufgaben der einzelnen

Landesvorstandsmitglieder fest. Der Landesvorstand verständigt sich auf ein Mitglied aus seinen Reihen, das das Landessekretariat bei der formalen Koordination der Aufgaben unterstützt.

(5) Die Mitglieder des Landesvorstands werden jeweils für ein Schuljahr gewählt,

höchstens jedoch bis zur nächsten Wahl-LDK.

(6) Kandidieren kann jede Schülerin und jeder Schüler Nordrhein-Westfalens. Näheres

regelt die Wahlordnung.

(7) Abwahl von Landesvorstandsmitgliedern kann durch jede LDK mit dem Mittel des

konstruktiven Misstrauensvotums erfolgen; jedoch nur mit absoluter Mehrheit der

abgegebenen Stimmen.

(8) Landesvorstandsmitglieder können jederzeit um Entlastung bitten.

(9) Der Landesvorstand ist befugt, zur Arbeitsbewältigung SchülerInnen in den

Landesvorstand zu kooptieren.

(10) Kooptierte Landesvorstandsmitglieder sind weder stimmberechtigt noch Mitglieder des

Finanzausschusses bzw. rechenschaftspflichtig. Alles weitere regelt der Landesvorstand.

 

§5 Weitere Arbeitsformen

(1) Die LSV NRW kann zur Unterstützung ihrer Arbeit Projektgruppen und Arbeitskreise

gründen. Diese behandeln spezifische Belange.

(2) Die Projektgruppen und Arbeitskreise können sich ein Statut geben, das der LDK zur

Bestätigung vorgelegt wird.

 

§6 Der Finanzausschuss

(1) Der Finanzausschuss e.V. (FA) regelt mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln die

Finanzangelegenheiten der LSV. Darüber hinaus ist der FA bzw. in seinem Auftrag die

Geschäftsführung des FA für die Organisation der Landesgeschäftsstelle verantwortlich.

(2) Die LDK wählt die Mitglieder des FA.

(3) Die LDK gibt dem FA eine Empfehlung für die Zusammensetzung der

Geschäftsführung.

(4) Dem FA gehören mindestens die LandesverbindungslehrerInnen und der

Landesvorstand an. Die LDK kann zusätzlich bis zu zwei SchülerInnen in den FA wählen.

(5) Die Angestellten der Landesgeschäftsstelle, die LandessekretärInnen, werden nach

folgendem Verfahren eingestellt:

Jede frei gewordene Stelle wird mindestens sechs Wochen vor der Neubesetzung

ausgeschrieben und ist den Bezirken bekannt zu geben. Die Meldefrist für

BewerberInnen beträgt zwei Wochen.

Die BewerberInnen werden vom FA zum Vorstellungsgespräch eingeladen.

Der FA einigt sich auf eine Bewerberin bzw. einen Bewerber mit Mehrheit der

anwesenden Mitglieder.

Die Geschäftsführung wird mit der unverzüglichen arbeitsvertraglichen Abwicklung

beauftragt.

(6) Der FA gibt sich eine Satzung, die der Satzung der LSV NRW nicht grundsätzlich

widersprechen darf, demokratischen Grundsätzen entsprechen und der LDK zur

Bestätigung vorgelegt werden muss. Diese Satzung bedarf der Genehmigung durch die

Schulministerin bzw. den Schulminister des Landes NRW.

(7) Der FA ist beschlussfähig, wenn die Geschäftsführung oder ihre StellvertreterInnen und

mindestens die Hälfte der gewählten Landesvorstandsmitglieder anwesend sind.

(8) Die Landesgeschäftsstelle hat ihren Sitz in Düsseldorf.

 

§7 Untergliederungen der LSV NRW

(1) Die BezirksschülerInnenvertretungen (BSV) sind Untergliederungen der LSV NRW.

Eine BSV ist der Zusammenschluss aller SchülerInnenvertretungen eines geografisch

zusammenhängenden Gebiets, in der Regel einer kreisfreien Stadt bzw. eines Kreises.

Über die Aufnahme einer nicht zum Kreis bzw. zur kreisfreien Stadt gehörenden

SchülerInnenvertretung entscheiden der SchülerInnenrat der SchülerInnenvertretung und die Bezirksdelegiertenkonferenz der aufnehmenden BSV einvernehmlich.

Das höchste beschlussfassende Gremium ist die Bezirksdelegiertenkonferenz, zu der

jede SV mindestens eine Delegierte bzw. einen Delegierten entsendet. Die SchülerInnenvertretungen entsenden weitere Delegierte nach der Schlüsselzahl der

jeweiligen Schule entsprechend der Satzung.

Die Satzungen der Bezirke dürfen der Satzung der LSV NRW nicht grundsätzlich

widersprechen. Gibt sich ein Bezirk keine Satzung, so gilt bis auf weiteres die von der

LDK beschlossene Satzungsrichtlinie.

(2) Neben den Bezirken steht es den SchülerInnenvertretungen der verschiedenen Ebenen

frei, sich in anderen überschulischen Zusammenschlüssen zu organisieren.

Solchen Zusammenschlüssen können mit Zustimmung der LDK Rechte von Bezirken

übertragen werden.

Regionale Zusammenschlüsse von BezirksschülerInnenvertretungen (Regionaltreffen)

werden in ihrer Arbeit organisatorisch und materiell von der Landesgeschäftsstelle

unterstützt, wenn sie es wünschen.

(3) Mitglieder des Landesvorstands sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der

Untergliederungen mit Rederecht teilzunehmen. Das gilt auch für die

LandesverbindungslehrerInnen, die Mitglieder des Landessekretariats und der

Geschäftsführung des Finanzausschusses.

 

§8 Die VerbindungslehrerInnen

(1) Die VerbindungslehrerInnen haben innerhalb des Verbandes beratende Funktion. Die

Vetopflicht der LandesverbindungslehrerInnen im FA bleibt hiervon unberührt.

(2) Die LDK wählt mindestens zwei und höchstens vier LandesverbindungslehrerInnen die

Bezirksdelegiertenkonferenzen können bis zu drei BezirksverbindungslehrerInnen wählen, die beratend an den Sitzungen des Verbandes auf der jeweiligen Ebene teilnehmen.

 

§9 Die Bundesebene

(1) Bundesdelegierte

Die LDK entsendet zehn Bundesdelegierte zu den Bundesdelegiertenkonferenzen.

Die Nominierung muss dem Frauenstatut der LSV NRW entsprechend quotiert sein.

Die Bundesdelegierten werden für ein Schuljahr gewählt oder bis die LDK sie durch ein

konstruktives Misstrauensvotum abwählt.

Der Landesvorstand benennt die Delegierten für Länderratssitzungen. Die LDK muss die Delegierten bestätigen.

 

§10 Grundsatzprogramm

(1) Im Grundsatzprogramm sind die inhaltlichen Grundsätze der LSV NRW gefasst. Es

stellt die Grundlage ihrer Arbeit dar, daher müssen alle Organe stets in dessen Sinne

handeln.

(2) Änderungen des Grundsatzprogramms können nur durch die LDK mit 2/3-Mehrheit

durchgeführt werden.

(3) Beschlüsse dürfen dem Grundsatzprogramm nicht widersprechen.

(4) Mit Anträgen die dem Grundsatzprogramm widersprechen wird sich nicht befasst.

Ausgenommen von §10 (4) sind Änderungsanträge an das Grundsatzprogramm."

(5) Auf jeder ersten LDK im neuen Schuljahr wird ein Workshop zum

Grundsatzprogramm angeboten, der sich inhaltlich mit dem Grundsatzprogramm

auseinandersetzt.

 

§ 11 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen können nur durch die LDK mit Zweidrittelmehrheit der

abgegebenen Stimmen vorgenommen werden.

(2) Satzungsändernde Anträge müssen vierzig Tage vor Beginn der LDK in der

Geschäftsstelle der LSV NRW vorliegen.

(3) Zur Satzung gehören auch die Wahlordnung und die Geschäftsordnung.

(4) Das Frauenstatut und frauenspezifische Satzungsbelange können nur mit

Zweidrittelmehrheit der anwesenden delegierten Frauen geändert werden. Eine solche

Änderung bedarf anschließend noch der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten der LDK.

 

§12 SchlussbestimmungenDiese erstmalig am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Satzung gilt in der am 21. Juni 1992,

20. Februar 1994, 11. Juni 1995, 16. Juni 2002, 6. März 2010 und 13. November 2011

geänderten Fassung ab dem 14. November 2011.