Frauenstatut der LSV NRW
Präambel
Ziel und Aufgabe dieses Frauenstatutes ist es, die Gleichstellung der Schülerinnen im Rahmen der LSV NRW durch organisatorische Maßnahmen zu fördern und so einen gesellschaftlichen Mangel durch strukturelle Maßnahmen auszugleichen.
§1 Landesdelegiertenkonferenzen
1.1 Die Landesdelegierten
Die BSVen sind aufgefordert, darauf zu achten, dass ihre gewählten Delegationen zu 50%
quotiert sind; andernfalls werden so viele Männer einer Delegation gestrichen, bis diese ausgeglichen ist.
Delegationen, die mit einer ungeraden Personenzahl besetzt sind,
sind gemäß der Formel (x - 1)/ 2 zu quotieren.
1.2 Die auf einer LDK eingebrachten Anträge sollen immer in der geschlechtsneutralen Sprachform formuliert sein.
1.3 Während der LDK wird das Wort ausschließlich unter der Maßgabe einer quotierten Redeliste vergeben. Ausnahmen von dieser Regelung bestimmt die Geschäftsordnung.
1.4. Alle im Verlauf einer LDK gewählten Gremien unterliegen der Quotierung.
1.5 Frauenplenum
1.5.1 Zur Teilnahme am Frauenplenum sind alle unter §3 (3) der Satzung genannten
weiblichen Personen berechtigt. Männer sind grundsätzlich von der Teilnahme
ausgeschlossen.
1.5.2 Auf Antrag tagt das Frauenplenum, wenn diesem 1/3 der anwesenden
weiblichen Delegierten zustimmen. Es ist zu geeignetem Zeitpunkt in die
Tagesordnung einzufügen.
1.5.3 Ebenfalls muss ein Frauenplenum zur Beschlussfassung über Frauenstatut und
frauenspezifische Satzungsbelange gemäß §10 (4) einberufen werden
§2 Der Landesvorstand
2.1 Dem Landesvorstand gehören mindestens fünf Frauen an. Sollte diese Anzahl auf Grund von Kandidatinnenmangel nicht erreicht werden, so müssen die, den fehlenden Frauen entsprechenden Männerplätze bis zur nächsten LDK freigehalten werden.
2.2 Schülerinnen- und Frauenpolitik stellt für den LaVo einen kontinuierlichen Arbeitsschwerpunkt dar.
§3 Weitere Gremien und Delegationen
3.1 In allen satzungsgemäßen Gremien der LSV NRW ist diese Quotierung einzuhalten.
3.2. Entsprechend §3.1 des Frauenstatutes ist auch bei allen Delegationen der LSV NRW so zu verfahren.
§4 Abschlussbestimmungen
4.1 Über Änderungen des Frauenstatutes entscheiden lediglich die anwesenden delegierten Frauen mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine derartige Änderung kann nach §10.4 eine Satzungsänderung nach sich ziehen.
Dieses erstmalig am 1.Januar 1975 in Kraft getretene Frauenstatut gilt in der am 21.Juni 1992, am 15. Juni 2002 und 29. Mai 2010 geänderten Fassung ab dem 18.November 2002.
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